FAQs
Häufig gestellte Fragen
Wir erstellen für jeden Klienten einen individuellen Kostenvoranschlag, da sich die Kosten aus den gewünschten Leistungen ergeben. Bei pflegerischen Leistungen bezahlt die Pflegekasse, bei medizinischen Leistungen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Die Pflegekasse übernimmt den Großteil der ambulanten Pflegeleistungen. Wenn eine Person in einen Pflegegrad eingestuft ist, stehen ihr verschiedene Leistungen zur Verfügung:
- Pflegesachleistungen: Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen bis zum Höchstsatz des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn die Pflegeleistungen diesen Satz überschreiten, muss der Pflegebedürftige diese privat bezahlen.
- Kombileistung: Die Pflegeversicherung ermöglicht es pflegebedürftigen Versicherten, Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige) und Pflegesachleistungen (für die Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu kombinieren. Das Budget für Pflegesachleistungen wird nicht vollständig vom Pflegedienst ausgeschöpft.
- Verhinderungspflege: Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, die Pflege zu übernehmen. Die Kosten von bis zu 1612€ pro Kalenderjahr werden von der Pflegekasse übernommen.
- Halbe Kurzzeitpflege: Dies ist eine Option für Pflegebedürftige, die vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung gehen müssen. Die Pflegekasse trägt die Kosten für die halbe Kurzzeitpflege.
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ein Entlastungsbetrag von 125 Euro steht jedem Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad zur Verfügung. Dieser Betrag kann für unterstützende Dienstleistungen im Alltag genutzt werden, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote und Pflegebegleitung.
- Verordnung häuslicher Krankenpflege: Diese Pflegeleistung wird vom Arzt verordnet und bietet Unterstützungspflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalten oder ambulanten Operationen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Leistungen und Voraussetzungen je nach Pflegegrad und individueller Situation variieren können. Die Beantragung und Abrechnung dieser Leistungen erfolgt in der Regel über die Pflegekasse und entsprechende Pflegedienste.
- Wenn jemand häusliche Krankenpflege in Anspruch nimmt, sind Zuzahlungen erforderlich. Diese Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten gemäß § 37 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V. Darüber hinaus fällt für jede ärztliche Verordnung, einschließlich Ergänzungs- und Folgeverordnungen, eine Gebühr von 10,00 Euro pro Verordnung an. Die Verpflichtung zur Zuzahlung gilt für alle Versicherten ab dem 18. Lebensjahr und ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Die Pflegekasse, die die Pflege genehmigt, erhebt die Zuzahlungen, wenn jemand häusliche Pflege in Anspruch nimmt.
- Der Betrag der Zuzahlung wird basierend auf den Gesamtkosten pro Tag der erbrachten häuslichen Krankenpflege bei jeder Leistungsinanspruchnahme berechnet.
- Die exakte Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Tag der Leistungsinanspruchnahme wird rückwirkend von der zuständigen Krankenkasse anhand der Rechnung des Pflegedienstes ermittelt.
- Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu stellen.
Die Pflegeversicherung deckt die Aufwendungen für ambulante Pflegeleistungen, wobei Pflegebedürftige entweder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, oder Pflegegeld erhalten, wenn die Versorgung durch einen Angehörigen erfolgt. Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für ambulante Pflegeleistungen im Zusammenhang mit medizinischer Behandlungspflege. Dazu gehören Leistungen wie häusliche Krankenpflege, die von einem Arzt verordnet wird und notwendig ist, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten.
Die Berechnung der Kombinationspflege für einen pflegebedürftigen Menschen erfolgt auf Grundlage der individuellen Pflegebedürftigkeit und der gewählten Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Die Berechnung der Kombinationspflege erfolgt auf Grundlage des Prozentsatzes der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen. Wenn beispielsweise 70% der Sachleistungen beansprucht werden, erhalten Sie die verbleibenden 30% als anteiliges Pflegegeld.
Die Behandlungspflege umfasst sämtliche medizinischen Maßnahmen, die von einem Haus- oder Facharzt verordnet werden und von qualifizierten Pflegekräften aus den Bereichen Gesundheits- und Krankenpflege und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen zum Beispiel Verbandswechsel und Medikamentengabe.
Pflegebedürftige haben das Recht auf die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Diese Hilfsmittel umfassen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds sowie Pflegeverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von bis 40 Euro monatlich, wenn vorab ein Antrag gestellt wurde.
Die Pflegekasse bezuschusst Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro. Beispiele für zuschussfähige Wohnraumanpassungen sind:
- Das Anbringen von Schaltern und Steckdosen in rollstuhlgerechter Höhe, um die Erreichbarkeit für Rollstuhlfahrer zu verbessern.
- Der Einbau einer ebenerdigen Dusche zur Erleichterung der Pflege und für barrierefreien Zugang.
- Der Einbau eines Treppenlifts, um Personen mit eingeschränkter Mobilität das Überwinden von Treppen zu ermöglichen.
- Türverbreiterungen, um Rollstuhlfahrern den barrierefreien Durchgang zu ermöglichen.
- Der Ein- und Umbau von Mobiliar, das an die individuellen Erfordernisse der Pflegesituation angepasst wird, wie beispielsweise höhenverstellbare Betten oder spezielle Sitzgelegenheiten.
- Gegebenenfalls die Umzugskosten in eine behindertengerechte Wohnung, wenn dies notwendig ist, um die Pflegebedürfnisse angemessen zu erfüllen.
Es ist wichtig zu beachten, dass alle diese Maßnahmen im Vorfeld beantragt und genehmigt werden müssen. Außerdem trägt der Pflegebedürftige die rechtliche Verantwortung dafür, dass die Maßnahmen mit seinem Mietvertrag vereinbar sind.
Der Entlastungsbeitrag ist eine Sachleistung, die auf Antrag gewährt wird und nicht automatisch oder pauschal an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.
Sie können den Vertrag jederzeit kündigen.
100% kostenlos